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Hebels 2 Karlsruher Examina im
Frühjahr 1778 und im Sommer 1780:
Hebel wandte sich am 12. 3.1778 brieflich an den Markgrafen
Karl Friedrich (1738–1811),
um einen Antrag auf Zulassung zum 1. Examen zu stellen:
Durchlauchtigster Marggraf, Gnädigster
Fürst und Herr,
Da ich auf dem allhiesigen Fürstlichen Gymnasium die zu einem Cursu
Theologico erforderlichen drey Jahre unter Gottes Hülfe nunmehr zu Ende
gebracht habe: so erbette ich mir unterthänigst die gnädigste Erlaubnis,
mich in meinen Kentnißen zu examiniren, und dieselben hernach auf einer
Universität noch weiterfortzusezen.
Ich ersterbe Euer Hochfürstlichen Durchlaucht unterthanigster Knecht
J.
Peter Hebel.
Seinem Antrag fügte Hebel ein
von dem Ephorus des Gymnasium illustre Georg Friedrich Hummel sowie von
den Professoren Johann Leonhard Walz d. Ä. und Johann Christian Sachs, der
zugleich Rektor war, unterzeichnetes Schreiben (ebenfalls vom 12. 3.1778)
bei, in dem dem Antragsteller nicht nur eine überdurchschnittliche
Begabung bescheinigt wird, sondern auch die ordnungsgemäße Absolvierung
des Trienniums:
Durchleuchtigster Marggrav,
Gnädigster Fürst und Herr!
An dem unterthänigsten Supplicanten haben alle
offentliche Lehrer, deren
Lectiones er nun drey Jahre lang nach dem den Studiosis vorgeschriebenen
Schematismo frequentirt hat, besonders gute NaturGaben wahrgenommen. Wir
zeigen solches gehorsamst an, und verharren in profundestem Respect Eur
Hochfürstl. Durchl. unterthänigsttreugehorsamste
Hummel. JLWalz. JCSachs
Aus einer Aktennotiz, die sich
wie eine Reihe weiterer hinsichtlich dieses Prüfungsverfahrens
einschlägiger Quellen in Hebels Dienerakte findet, geht die den
Professoren vom Kirchenrat erteilte Anweisung hervor, Hebel
ein Specim: aufzugeben, und ihn
disputiren zu las[s]en.
Über das Ergebnis der Disputation
in Hebels erstem Examen informiert ein Bericht des Karlsruher Hofpredigers
und Kirchenrates Christoph Mauritii:
Durchlauchtigster Marggrav, Gnädigster Fürst und Herr [...]
hat [...] Johann Peter Hebel, anliegende theses in einer öffentlichen
disputation vertheidiget, u. dabey gezeigt, daß er die Wahrheiten ziemlich
inne habe, wie er denn auch in beykommender Ausarbeitung einen guten
Ansatz zum lateinischen stilo zeigt; daher er auch zu dem gesuchten
examine rigoroso wohl admittirt werden kan. Ich melde solches
pflichtmässig, u. verharre in tiefster devotion Eur. Hochfürstl.
Durchlaucht unterthänigst-treugehorsamster
C. Mauritii
Am 6. 7. 1780 stellte er den Antrag
auf Zulassung zum 2. Examen in einem Brief an den
Markgrafen:
Durchlauchtigster Marggrav, Gnädigster Fürst und Herr,
Nachdem ich nach
einem zweiiährigen Aufenthalt auf der Akademie zu Erlangen meinen
theologischen Cursus beschlossen habe; so bin ich entschlossen, mich mit
Euer Hochfürstlichen Durchlaucht gnädigster Erlaubnis, dem Examini
rigoroso unterthänigst zu unterwerfen. In diesem Betracht gelanget an
Euere Hochfürstliche Durchlaucht die unterthänigste Bitte, Hoechst
Dieselben geruhen, mir die gnädigste Erlaubnis dazu, zu ertheilen.
Ich
ersterbe in tiefster Submission Euer Hochfürstlichen Duchlaucht
unterthänigster Knecht
Johann Petrus Hebel.
Dem Auszug aus dem
Kirchenratsprotokoll vom 14.7.1780 zufolge hatte Hebel auch in diesem
Examen ein Specimen zu erarbeiten, Gottlob August Tittel berichtet in seinem
Schreiben an den Markgrafen vom 7. 9. 1780 über den erfolgreichen Verlauf
der am 5. 9. 1780 veranstalteten Disputation und erwähnt dabei auch das von
Hebel als Prüfungsleistung vorgelegte Specimen:
Der Studiosus Hebel, welcher seit
kurzem von der Universität Erlangen
zurückgekommen, vertheidigte am 5ten dieses Monaths seine Theses mit
mercklicher Fertigkeit und bewieß dabey die schon sonst von ihm bekanten
treflichen Gaben; hat auch sein Specimen ganz wohl ausgearbeitet, und
verdienet zu gnädigster Admission zu dem gewöhnlichen Examen Eur.
Hochfürstl. Durchl. empfohlen zu werden.
Der letzte Teil des Prüfungsverfahrens war ein Examen rigorosum, dem
sich die insgesamt drei Kandidaten laut Protokollauszug des Kirchenrates
vom 15. 9. 1780 zu stellen hatten.
Prüfungsakten zum 2. Examen sind keine erhalten, aus der Tatsache, dass
Hebel anschließend eine Stelle als Hauslehrer bei Philip Jakob
Schlotterbeck in Hertingen bekam, kann zwingend auf ein erfolgreiches
Examen geschlossen werden.
Dass Hebel zunächst keine vakante Pfarrstelle bekam, liegt aber nicht an
einem etwaigen schlechten Examen, sondern schlicht am Alter: Hebel war
jetzt gerade einmal 20 Jahre alt
und seit dem Jahre 1753 galt in
der Markgrafschaft die Verordnung, der zufolge
kein Candidatus Theologiae, der
nicht das 25ste Jahr zurükgelegt [...] zu einer Pfarrei vociret
werden darf.
Nachdem Schlotterbeck beim
Markgrafen die Erlaubnis erwirkt hatte, Hebel zu ordinieren, da ihm dieser
ohne Ordination in
nöthigsten AmtsVorfallenheiten keine Beihülfe thun könne,
wurde dem Ansinnen, vor allem in Anbetracht von Schlotterbecks
angeschlagenem Gesundheitszustand mit Schreiben vom 9. August 1782
stattgegeben und Hebel die Ordination 1782 im Alter von 22 Jahren zuteil.
Dies zeigt erstens, dass die Kirchenbehörde in begründeten Fällen
Ausnahmen von der geschilderten Regel zuließ, und zweitens, dass die
verbreitete These, Hebel sei nach seinem zweiten Examen schlecht behandelt
worden, nicht zutreffend ist.
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