Behältniß für meine flüchtigen Gedanken,
 Einfälle und Muthmaßungen
 

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95.

     

H. Gm. ließ sich in Baden an der Tafel ein Gericht
Meisen wohl schmecken und lobte sie sehr, obgleich er
es war, der das Verbot des Meisenfangs bewirkt hatte.
Als er darüber angefochten wurde, vertheidigte er sich so:
das Gesetz habe eine Ausnahme, wann ein ganzes Dorf
seinen Flor dem Meisenfang verdanke. Dies sei der Fall
hier; denn diese Meisen seien von Ebersteinburg gebracht
(sie waren es auch); ein junger Mensch von da, der sich
gut auf den Meisenfang verstehe, sei ein versorgter Mensch
und habe die Wahl unter den reichsten Töchtern des
Ortes. Ueberdies sei der Meisenfang nur mitten im Land
schädlich, an den Grenzen aber oder in Waldungen, die
mit dem Ausland zusammenhängen, sei er sogar
vortheilhaft, weil dadurch fremde Meisen ins Land
gelockt werden.