zurück  Wortmeldungen Hebels in der 1. Kammer des Badischen Ständetages
   

 

1822

 Anläßlich der Verhandlungen über Aufhebung des Neubruchzehntens* wies Rotteck**, um zu zeigen, wie unbillig die Verwerfung dieses von der zweiten Kammer ausgehenden Antrags wäre, darauf hin, daß in der ersten Kammer alle drei Prinzipien der Gesellschaft, das aristokratische, das monarchische und das demokratische in der Zusammensetzung der Kammer vereinigt seien, jenes Letztere namentlich durch die Berufung zweier Abgeordneten der Universitäten und zweier der Landeskirchen. Daraufhin wurde ihm von zwei Seiten der Vorwurf gemacht, er wolle der vorgeschlagenen Maßregel durch Drohung Eingang verschaffen und mache demokratische Grundsätze geltend. Nun erhob sich Hebel und führte aus:

"
Wenn der demokratische Sinn sich darin an den Tag lege, daß man das Wohl des gesammten Volkes lebhaft wünsche und … nach bestem Vermögen zu befördern strebe, so können die Repräsentanten der Kirche allerdings nur demokratisch sein. Allein in diesem Sinne würden wohl alle Prinzipien verfassungsmäßig ein und dasselbe sein.
Die Repräsentanten der Kirche stünden nicht auf einem gesellschaftlichen Prinzip, sondern auf der Seite … wo sie das Recht und die Wahrheit zu finden glauben."
 

Protokolle 1822, Bd. III. S. 167 rc.

 

1825

Anläßlich des Konscriptionsgesetzes*** kam die Frage von der Befreiung der Theologen vom Kriegsdienst zur Verhandlung. Hebel wiederholte seine früher schon gemachten Ausführungen, daß unter den Beamten am meisten ein Theologe für seinen Beruf verloren gehe, wenn er nach dem Studium sechs Jahre beim Militär sein müsse. Er ergriff mehrere Mal das Wort und sprach sich bei dieser Gelegenheit auch über die Stellung der Geistlichen und den Theologenmangel aus:

 „Der Mangel an Kandidaten ist jetzt nicht mehr
so groß wie vor einigen Jahren; allein gerade in folge der Militärfreiheit. Die Jünglinge, die sich diesem Stande widmen, sind meist arme, die das Einstandsgeld nicht aufbringen könnten. Nur sie können sich einem Stande widmen, der so wenig Einladendes hat; die drückende Besteuerung der Staatsgüter, der gegenwärtige Unwerth der Naturaleinkünfte, die bürgerliche Stellung der Geistlichen gegen die Ortsbehörden und Anderes haben in den neuern Zeiten nichts an ihrem Verhältniß gebessert. Die Gefahr, die aus der Aufhebung der Militärfreiheit der Theologen erwachsen könnte, daß man am Ende einen Theil der Pfarrstellen nicht mehr würde besetzen können, ist dabei nicht die größte, sondern die letzte und werde vielleicht sogar zu einer heilsamen Krise führen“.

 Protokolle der l. Kammer vom Jahr 1825, B. II. S. 104 rc.

 

    Georg Laengin: "Joh. P. Hebel. Ein Lebensbild", Karlsruhe 1875, S. 201 und 202
   

 

Hebel hatte als Vertreter der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren Union er 1821 selbst mit herbeiführte, nach § 27 der Badischen Verfassung in der 1. Kammer einen bevorzugten Platz. Es war der dritte unter insgesamt sechs Rängen, deren erster den Prinzen des Goßherzoglichen Hauses vorbehalten war. An zweiter Stelle folgten die Häupter der standesherrlichen Familien – unter ihnen die mächtigen Fürstenberger – an dritter Stelle die Kirchenvertreter:
einerseits der für eine Residenz in Freiburg vorgesehene katholische Bischof und bis zu seiner Ernennung ein Bistumsverweser, auf der anderen Seite ein Prälat der Evangelischen Landeskirche.
An vierter Stelle folgte der grundherrliche Adel mit acht Abgeordneten, an fünfter Stelle zwei Vertreter der Landesuniversitäten Heidelberg und Freiburg (Rotteck) und schließlich bis zu acht vom Großherzog ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu ernennende weitere Personen.

Die von der Verfassung geregelte Ordnung der 1. Kammer fügte es, dass Hebel neben dem Freiherrn von Wessenberg zu sitzen kam. Beide lernten sich schätzen, was man auch an ihrer Korrespondenz erkennt - siehe die Briefe Hebels auf dieser Website.
So sehr die kirchlichen Aufgaben dem Wunsch und der Begabung des Theologen Hebel entsprachen, so sehr blieb er auf Ausgleich bedacht. Das unterschied ihn von seinem Kollegen Freiherr von Wessenberg, dem es gleichgültig zu sein schien, ob seine Ansichten oder Forderungen in der Kammer oder bei Hof genehm waren.****

 

 

 

 

* Der Neubruchzehnt oder Novalzehnt (auch Rottzehnt, Rodezehnt oder Reutezehnt, in der Schweiz ebenso „Neugrützehnt“) auf Neubruch, ist der auf neugewonnenes, durch Rodung für den Ackerbau nutzbar gemachtes Land abzugebende Kirchenzehnt.

** Karl Wenzeslaus Rodeckher von Rotteck (* 18. Juli 1775 in Freiburg im Breisgau; † 26. November 1840 ebenda) war ein deutscher StaatswissenschaftlerHistoriker und liberaler Politiker, wie Hebel Mitglied der 1. Kammer des badischen Ständetages.

*** Das Konscriptionsgesetz (Konskriptionsgesetz) regelte im 19. Jahrhundert, insbesondere in den deutschen Staaten z.B.  Baden, die verpflichtende Erfassung und Einberufung von Wehrpflichtigen zum Militärdienst. Es basierte auf der Konskription (Aushebung), die festlegte, wer Kriegsdienst leisten musste, und enthielt Ausnahmen, wie etwa für Theologiestudenten bei Priestermangel.

 

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