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| zurück | Wortmeldungen Hebels in der 1. Kammer des Badischen Ständetages | |
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1822 Anläßlich
der Verhandlungen über
Aufhebung des Neubruchzehntens* wies Rotteck**, um zu zeigen, wie unbillig
die Verwerfung dieses von der zweiten Kammer ausgehenden Antrags wäre,
darauf hin, daß in der ersten Kammer alle drei Prinzipien der
Gesellschaft, das aristokratische, das monarchische und das demokratische
in der Zusammensetzung der Kammer vereinigt
seien, jenes Letztere namentlich durch die Berufung zweier Abgeordneten
der Universitäten und zweier der
Landeskirchen. Daraufhin wurde ihm von zwei Seiten der Vorwurf gemacht, er
wolle der vorgeschlagenen Maßregel durch Drohung Eingang verschaffen und
mache demokratische Grundsätze geltend. Nun erhob sich Hebel und führte
aus: Protokolle 1822, Bd. III. S. 167 rc.
1825
Anläßlich
des Konscriptionsgesetzes*** kam die Frage von der Befreiung der Theologen
vom Kriegsdienst zur Verhandlung. Hebel wiederholte seine früher schon
gemachten Ausführungen, daß unter den Beamten am meisten ein Theologe für
seinen Beruf verloren gehe, wenn er nach dem Studium sechs Jahre beim
Militär sein müsse. Er ergriff mehrere Mal das Wort und sprach sich bei
dieser Gelegenheit auch über die Stellung der Geistlichen und den
Theologenmangel aus: Protokolle der l. Kammer vom Jahr 1825, B. II. S. 104 rc.
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| Georg Laengin: "Joh. P. Hebel. Ein Lebensbild", Karlsruhe 1875, S. 201 und 202 | ||
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Hebel hatte als Vertreter
der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren Union er 1821 selbst mit
herbeiführte, nach § 27 der Badischen Verfassung in der 1. Kammer einen
bevorzugten Platz. Es war der dritte unter insgesamt sechs Rängen, deren
erster den Prinzen des Goßherzoglichen Hauses vorbehalten war. An zweiter
Stelle folgten die Häupter der standesherrlichen Familien – unter ihnen
die mächtigen Fürstenberger – an dritter Stelle die Kirchenvertreter:
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* Der Neubruchzehnt oder Novalzehnt (auch Rottzehnt, Rodezehnt oder Reutezehnt, in der Schweiz ebenso „Neugrützehnt“) auf Neubruch, ist der auf neugewonnenes, durch Rodung für den Ackerbau nutzbar gemachtes Land abzugebende Kirchenzehnt. ** Karl Wenzeslaus Rodeckher von Rotteck (* 18. Juli 1775 in Freiburg im Breisgau; † 26. November 1840 ebenda) war ein deutscher Staatswissenschaftler, Historiker und liberaler Politiker, wie Hebel Mitglied der 1. Kammer des badischen Ständetages. *** Das Konscriptionsgesetz (Konskriptionsgesetz) regelte im 19. Jahrhundert, insbesondere in den deutschen Staaten z.B. Baden, die verpflichtende Erfassung und Einberufung von Wehrpflichtigen zum Militärdienst. Es basierte auf der Konskription (Aushebung), die festlegte, wer Kriegsdienst leisten musste, und enthielt Ausnahmen, wie etwa für Theologiestudenten bei Priestermangel.
**** Die Originalquelle dieses Kommentars ist
leider durch einen Festplattenfehler verloren gegangen.
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